Startseite

Luftfrachtsicherheit

Änderung der gesetzlichen Rahmenbedinungen zum 29.04.2010

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Thema „Luftfrachtsicherheit“ ändern sich zum 29.04.2010. Derzeit basieren alle Prozesse/Anforderungen zur Luftfrachtsicherheit auf der dafür aktuell gültigen Verordnung der Europäischen Union VO (EG) 2320/2002 (inkl. der Durchführungsverordnungen).

Diese Verordnung wird zum 29.04.2010 durch die VO (EG) 300/2008 abgelöst. Noch sind nicht alle erforderlichen Details bzgl. der neuen Verfahren seitens der zuständigen Ministerien bzw. seitens des Luftfahrtbundesamtes (LBA) publiziert worden. Dies soll jedoch in den nächsten Wochen u. a. über die Homepage des LBA erfolgen.

Nachstehend finden Sie alle zu diesem Zeitpunkt feststehenden Informationen. Bitte beachten Sie, dass tagesaktuell neue Regelungen oder ergänzenden Informationen möglich sind. Informieren Sie sich ggf. in regelmäßigen Abständen auf der LBA Homepage unter Luftsicherheit / Reglementierter Beauftragter / News zum Reglementierten Beauftragten.

1. Allgemein
Zukünftig werden nur noch Kunden den Status des „Bekannten Versenders“ erhalten, wenn zuvor eine behördliche Zulassung durch das LBA erfolgt ist.
Hierbei unterscheidet das LBA zwischen zwei Verfahren. Nachfolgend wird zuerst das Zulassungsverfahren für bestehende Kundenbeziehungen erläutert. Im Anschluss finden Sie das Procedere für Neukunden ab dem 29.04.2010.

2. Bestandskunden
Wenn für bestehende Kundenbeziehungen eine gültige Sicherheitserklärung vorliegt (Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders), sieht der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vor.

Auf dieser Grundlage aufbauend definiert das Luftfahrtbundesamt für den gesetzlich zulässigen Übergangszeitraum von 3 Jahren folgendes Verfahren:

* Vor Auslaufen der bestehenden Sicherheitserklärung zeichnen Sie gegenüber der Spedition eine neue Erklärung für den Übergangszeitraum von 3 Jahren. In dieser verpflichten Sie sich, nicht nur die Vorgaben der VO (EG) 2320/2002 einzuhalten, sondern auch deren Folgeverordnungen, d. h. die VO (EG) 300/2008.
* Diese zusätzlich einmalig zu zeichnende Erklärung existiert derzeit noch nicht, wird aber vom LBA vor Ablauf der Frist 28.04.2010 auf deren Homepage bereitgestellt.
* Wenn Sie auf Dauer den Status des Bekannten Versenders anstreben, stellen Sie einen Antrag zur behördlichen Zulassung als „Bekannter Versender“ an das LBA (siehe hierzu Punkt 3).

3. Neukunden ab dem 29.04.2010
Damit Sendungen von Neukunden als „SPX“ (also „secured“) ohne vorherige Sicherheitskontrolle (z. B. Röntgen) transportieren kann, muss jeder Neukunde zuvor vom LBA behördlich zugelassen werden. Das Verfahren ist im Detail noch nicht definiert. Die derzeit bekannten Fakten sehen wie folgt aus:

* Der Neukunde stellt einen (derzeit formlosen) Antrag auf behördliche Zulassung als Bekannter Versender.
* Hierfür werden aller Voraussicht nach vorgegebene Dokumente bzw. dokumentierte Verfahren vom LBA verlangt.
* Anschließend erfolgt die Bearbeitung des Antrags durch das LBA.
* Die behördliche Zulassung ist abgeschlossen, wenn Sie als Kunde in der EU Datenbank für „Bekannte Versender und Reglementierte Beauftragte“ aufgeführt sind.

Beachten Sie bitte: Die Zulassung zum Bekannten Versender gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.

Wir erwarten weitere Detailregelungen zu den vorab genannten vier Punkten.

4. Ausblick & Empfehlungen
Uns ist bewusst, dass der Detaillierungsgrad der Informationen noch zu wünschen übrig lässt. Bzgl. weitergehender Regularien warten wir mit Ihnen gemeinsam auf die noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen bzw. nationalen Regelungen. Aufgrund der Summe unserer bisher gemachten Erfahrungen mit dem Thema Luftfrachtsicherheit können wir Ihnen aber abschließend einige Empfehlungen an die Hand geben:

* Halten Sie sich über die aktuellen Entwicklungen auf der LBA Homepage informiert (Link nebenstehend).
* Klären Sie intern, ob Sie die Einhaltung der in der aktuell gültigen Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders
dargestellten Anforderungen gegenüber einem Dritten (z. B. LBA) vollumfänglich sicherstellen und auch
„nachweisen“ können (z. B. Dokumentation, Verfahren, Schulungen, Interne Überprüfung etc.)
* Beantworten Sie sich die Frage, ob der Status des „Bekannten Versenders“ für sie als Unternehmen erforderlich ist
(Kosten/Nutzen). Denken Sie bei Ihrer Entscheidung gegen diesen Status daran, dass ihre Sendungen dann
Sicherheitskontrollen unterworfen sind (Röntgen, ggf. 5 Tage Sicherheitslagerung).
* Entscheiden Sie sich für den Status des Bekannten Versenders, stellen Sie möglichst zeitnah einen Antrag. Die Bearbeitung der
Anträge erfolgt beim LBA in der Reihenfolge des Eingangs.